BSZ Hugo Mairich
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Satzung des Fördervereins

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein des Staatlichen Berufsschulzentrums „Hugo
    Mairich“ Gotha.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 99867 Gotha.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Ausbildungsprogramms für Teilzeitausbildung und Vollzeitschulformen am Staatlichen Berufsschulzentrum „Hugo Mairich“ in Gotha.
  2. Der Verein verfolgt das Ziel der Nutzung vielfältiger Möglichkeiten, um das Ansehen der Berufsschule und die Qualität der Ausbildung ständig zu erhöhen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabeordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sofern der Verein zu diesem Zweck einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich führt, darf dieser nur dazu dienen, die satzungsmäßigen und steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Sorgeberechtigten. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Hierfür muss die rechtskonforme Vereinssatzung durch das Mitglied anerkannt werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller in schriftlicher Form mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch den Tod oder bei Auflösung des Vereins. Sie ist nicht übertragbar oder vererblich. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Eine Austrittserklärung ist dem Vorstand mindestens drei Monate vor dem Austrittstermin schriftlich zu übergeben.
  4. Ein Ausschluss kann erfolgen:
  • wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung verstößt;
  • wenn ein Mitglied im erheblichen Maße gegen die Interessen des Vereins tätig ist,
  • wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins oder eines Mitgliedes in der Öffentlichkeit schwer schädigt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf der Grundlage dieser Satzung.

       5. Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

       6. Die Mitgliederversammlung ernennt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder die Ehrenmitglieder des Vereins.

§ 4 – Strukturen und Regeln

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
  2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein, führt die Vereinsbeschlüsse aus, verwaltet das Vereinsvermögen und gewinnt neue Freunde und Förderer.
  3. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte
    • den Vorsitzenden,
    • einen stellvertretenden Vorsitzenden,
    • einen Schatzmeister,
    • einen Schriftführer,
    • zwei Beisitzer.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit der zur Mitgliederversammlung Anwesenden.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Vorstand im Sinne der Rechtsfähigkeit sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Jährlich führt er mindestens zwei Sitzungen durch, an denen auch der Schulleiter teilnimmt. Wiederwahl ist möglich.
  8. Der Vorstand erstellt einen jährlichen Geschäftsbericht über die Tätigkeit des Vereins.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
  10. In jährlichen Mitgliederversammlungen werden die Vereinstätigkeiten eingeschätzt und Festlegungen für das folgende Jahr getroffen.
  11. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

§ 5 - Finanzen

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist Anfang des Jahres zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein ist für seine erfolgreiche Tätigkeit auch auf  Spenden angewiesen. Bereitschaftserklärungen nimmt der Vorstand entgegen. Nach Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt Gotha können durch den Vorstand Spendenquittungen an Spender ausgestellt werden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Am Ende  eines jeden Kalenderjahres erfolgt eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins.
  5. Bankvollmachten erhalten der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Eine Maßgabe zum Vorliegen einer jeweils von zwei Zeichnungsberechtigten Doppelunterschrift besteht nicht. Dies gilt analog auch für die Bestätigung von Spendenquittungen und für die Anweisungen finanzieller Mittel.

 

§ 6 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung:

 „Kinderhospiz Mitteldeutschland Nordhausen e.V.“
Stationäres  Kinderhospiz
Talsperrenstraße 25-27
99897 Tambach-Dietharz

Das Vermögen ist ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 7 – Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vermögen  und nicht mit dem Eigentum seiner Mitglieder.

§ 8 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.

Änderungen der Satzung, die sich aus Änderungen der Gesetzgebung ergeben, bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat diese Änderungen einzuarbeiten und die Mitglieder darüber zu informieren.

Annahme der Satzung

Die Neufassung der Satzung wurde am 30.01.2018  von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen.

 

Gotha, den 30.01.2018

 

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